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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 21.04.2006
Aktenzeichen: 1 M 54/06
Rechtsgebiete: GG, VwGO
Vorschriften:
GG Art. 33 II | |
VwGO § 121 | |
VwGO § 123 |
2. Der Streitgegenstand ist nicht derselbe wie in einem vorgenannten Eilverfahren, wenn über den Bewerbungsverfahrensanspruch des jetzigen Antragstellers seinerzeit gerade nicht entschieden wurde.
3. Weiterhin setzt die (Fort-)Wirkung der materiellen Rechtskraft voraus, dass die Sach- und Rechtslage unverändert ist.
4. Zur Änderung der Sach- und Rechtslage, wenn der Dienstherr eine weitere Stelle ausschreibt und bei gleichgelagerter Konkurrentenlage dem in einem vorangegangenen Einrechtsschutzverfahren obsiegenden Bediensteten seine Ernennung zusichert.
5. Zur - nachträglichen - Ausgestaltung von Auswahlverfahren für mehrere zugleich zu besetzende gleiche Stellen (Ämter) in Gestalt von so genannten Beförderungsrunden.
6. Zur Vergleichbarkeit von dienstlichen Beurteilungen.
7. Zur Bedeutung eines in einer Stellenausschreibung bestimmten Anforderungsprofils.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenz.: 1 M 54/06
Datum: 21.04.2006
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Greifswald - 6. Kammer - vom 2. Februar 2006, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die von ihm fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.
Die Einwendungen des Antragstellers rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
Soweit die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht habe den "entscheidungserheblichen Sachverhalt teilweise ungenau und teilweise auch unrichtig dargestellt", wird die erstinstanzliche Entscheidung nicht mit schlüssigen Einwendungen in Frage gestellt. Die Entscheidungserheblichkeit des Vorbringens des Antragstellers zu der "Mitteilung des Antragsgegners" vom 13. Dezember 2005 ist weder dargelegt noch erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers materiell für beide hier streitbefangenen ausgeschriebenen Stellen eines Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht geprüft und die Auswahlentscheidungen des Antragsgegners inhaltlich erörtert (vgl. Seite 10 bis 16 der Beschlussabschrift). Auf eine rechtsdogmatische Einordnung der vorbezeichneten Mitteilung hat das Verwaltungsgericht mithin zu Gunsten des Antragstellers verzichtet. Eine entsprechende Rechtsverletzung vermag der Senat mangels substantiierten Vorbringens seitens des Antragstellers insoweit und auch anderweitig nicht zu erkennen. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang (vgl. Seite 3 der Beschwerdebegründungsschrift) einen Verstoß gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Greifswald vom 21. Februar 2006 in dem Verfahren 6 B 193/05 geltend macht, erschöpft sich das diesbezügliche Vorbringen in einer nicht substantiierten Behauptung. Dass das Verwaltungsgericht dem Antragsteller im Übrigen die mangelnde "unverzügliche Wahrnehmung seiner Rechte" (vgl. Seite 3 [Mitte] der Beschwerdebegründungsschrift) vorgehalten oder gar in der angefochtenen Entscheidung zu seinen Lasten zugrunde gelegt hat, ist ebenso wenig dargelegt oder anderweitig ersichtlich.
Weiter legt die Beschwerde nicht dar, dass und aus welchen Gründen es auf die Einwendungen des Antragstellers unter Ziffer I., 2. der Beschwerdebegründungsschrift (vgl. dort Seite 3) ankommt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht - wie soeben ausgeführt - den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragsstellers bezogen auf beide ausgeschriebenen Stellen sachlich geprüft, insbesondere ohne eine seiner Bewerbungen aus verfahrensrechtlichen oder anderen formellen Gründen zurückzuweisen bzw. unerörtert zu lassen.
Ebenso wenig vermag der Antragsteller mit seinem Vorbringen unter Ziffer I., 3. der Beschwerdebegründungsschrift (vgl. dort Seite 4 bis 6) durchzudringen. Auf die materielle Rechtskraft des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Greifswald vom 21. Februar 2006 in dem Verfahren 6 B 193/05 kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Die materielle Rechtskraft eines nach § 123 VwGO ergangenen Beschlusses, auf den § 121 VwGO nach wohl überwiegender Auffassung analog anzuwenden ist (vgl. insoweit: OVG Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2002 - Az.: 4 B 115/02 -, FEVS 54, 106 [m. w. N.]; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 121 Rn. 2 [m. z. N.]), bewirkt nämlich nur, dass die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger an eine formell rechtskräftige Entscheidung gebunden sind und die Gerichte in einem späteren Prozess der Beteiligten hinsichtlich desselben Streitgegenstandes nicht mehr abweichend zur Sache entscheiden dürfen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1992 - Az.: 1 C 12.92 -, BVerwGE 91, 256 [m. z. N.]; Kopp/Schenke, a. a. O. § 121 Rn. 3 [m. w. N.]). Vorliegend ist schon nicht der Streitgegenstand derselbe wie in dem vorgenannten Eilverfahren (siehe hierzu auch den nachfolgenden Beschluss des Senates vom 15. Juli 2005 - Az.: 1 M 301/05 -), denn über den Bewerbungsverfahrensanspruch des jetzigen Antragstellers wurde seinerzeit gerade nicht entschieden. Überdies wirkt die materielle Rechtskraft allein zwischen den an dem Verfahren Beteiligten oder ihren Rechtsnachfolgern (vgl.: BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1992, a. a. O. [m. w. N.]; Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 9 f., 13, 23, 25 [m. w. N.]). Ungeachtet dessen setzt die (Fort-)Wirkung der materiellen Rechtskraft voraus, dass die Sach- und Rechtslage unverändert ist (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1992, a. a. O. [m. w. N.]; Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 9, 21 f., 28 [m. w. N.]). Dass dies vorliegend der Fall ist, insbesondere die Sachlage trotz einer weiteren Stellenausschreibung mit beabsichtigter und schriftlich durch den Antragsgegner zugesicherter (vgl. Bl. 106 der Beiakte A) Ernennung des Beigeladenen zu 2. - im Übrigen auch dessen Intention und dem Sicherungszweck der vorangegangenen einstweiligen Anordnung entsprechend zeitlich vor dem Beigeladenen zu 1. (vgl. Bl. 116 der Beiakte A) - zum Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht unverändert geblieben wäre, hat die Beschwerde ebenso wenig dargelegt. Hinzu kommt, dass das Beschwerdevorbringen nicht in sich schlüssig ist, als es seinerseits auf die fehlende Entscheidungserheblichkeit seines Vorbringens zur materiellen Rechtskrafterstreckung verweist (vgl. Seite 5 [oben] der Beschwerdebegründungsschrift). Insofern vermag der Senat eine "formelle" Rechtswidrigkeit des "(zweiten) Auswahlverfahren" nicht zu erkennen; sie ist jedenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO genügend dargelegt worden.
Des Weiteren stellt der Antragsteller die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht schlüssig in Frage, soweit er im vorbezeichneten Zusammenhang eine zu seinem Bewerbungsnachteil ergangene (organisations-)ermessenfehlerhafte "Zusammenführung" der Stellenbesetzungsverfahren seitens des Antragsgegners geltend macht. Das Vorbringen des Antragstellers wird schon den Darlegungsanforderungen nicht gerecht, soweit es sich unter Ziffer I., 3., d) (vgl. Seite 5 [unten] der Beschwerdebegründungsschrift) in der Einnahme einer bloßen Gegenposition zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und deren diesbezüglicher Begründung erschöpft. Insbesondere mangelt es dem Beschwerdevorbringen an substantiierten Ausführungen dahingehend, dass und aus welchen konkreten Gründen das Organisationsermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt worden sein soll, wenngleich das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers und damit seine "chancengleiche" Beteiligung an den Auswahlverfahren weder im Hinblick auf den Beigeladenen zu 1. noch den Beigeladenen zu 2. verletzt wurde (vgl. Seite 10 ff. der Beschlussabschrift). Im Übrigen ist das Beschwerdevorbringen auch nicht in sich schlüssig, soweit der Antragsteller geltend macht, er habe nicht mit dem Beigeladenen zu 2. konkurrieren wollen und müsse nunmehr in Bezug auf beide ausgeschriebenen Beförderungsstellen sowohl mit dem Beigeladenen zu 1. als auch mit dem Beigeladenen zu 2. "konkurrieren" (vgl. Seite 6 der Beschwerdebegrünungsschrift). Da sich nämlich der Antragsteller wie die Beigeladenen zu 1. und 2. gleichermaßen auf beide ausgeschriebenen Stellen beworben haben (vgl. Bl. 21, 28, 35 der Beiakte C und Bl. 8, 11, 17 der Beiakte A), konkurriert der Antragsteller bei "getrennten" Auswahlverfahren jeweils mit beiden Beigeladenen. Ausweislich der hier in diesem Zusammenhang nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes käme der Antragsteller in keinem der Besetzungsverfahren zum Zuge, da die Beigeladenen zu 1. und 2. unter Leistungsgesichtspunkten vorgezogen wurden und der Antragsteller damit jeweils auf "Platz 3" und selbst im Falle des Fortfalls eines Beigeladenen als Konkurrenten jedenfalls im Rahmen des verbleibenden Besetzungsverfahrens auf "Platz 2" rangierte. Nicht anders verhält es sich im Rahmen miteinander verbundener Auswahlentscheidungen. Der Antragsteller verkennt insoweit, dass er auch im Falle miteinander "verbundener" Auswahlverfahren, wonach die Auswahlentscheidung bei - wie hier - mehreren (zugleich) zu besetzenden gleichen Stellen (Ämter) bezogen auf dieselben Bewerber im Wege eines Leistungsvergleiches mittels einer nach Amt und Bewerber differenzierenden "Besetzungsliste" zu treffen ist, nicht nur mit dem Beigeladenen zu 1., sondern zunächst auch mit dem Beigeladenen zu 2. um beide Beförderungsstellen konkurriert. Des Weiteren verkennt die Beschwerde, dass sich im Zuge des vorbezeichneten Auswahlverfahrens mit dem Besetzungsvorschlag für die in der "Besetzungsliste" aufgeführte erstrangierende Stelle anschließend die Anzahl der Konkurrenten für die nachrangierenden Stellen entsprechend reduziert, mithin vorliegend der Antragsteller für die zweite zu besetzende Stelle des Amtes eines Vorsitzender Richters am Landessozialgericht mit dem bzw. den "verbleibenden" Bediensteten konkurriert. Dementsprechend ist der Antragsgegner vorliegend ausweislich seines Besetzungsberichtes auch verfahren (vgl. Bl. 94 ff. der Beiakte A). Die Ausgestaltung von Auswahlverfahren für mehrere zugleich zu besetzende gleiche Stellen (Ämter) in Gestalt von so genannten Beförderungsrunden ist im Übrigen rechtlich nicht zu erinnern und wurde dementsprechend als solche auch bislang nicht durch das Bundesverwaltungsgericht beanstandet (vgl. etwa: Urteil vom 18. April 2002 - Az.: 2 C 19.01 -, Buchholz 237.95 § 20 SHLBG Nr. 2; Urteil vom 17. August 2005 - Az.: 2 C 36.04 -, zitiert nach juris.web).
Nicht durchzudringen vermag der Antragsteller mit seinem Vorbringen unter Ziffer II., 1. der Beschwerdebegründungsschrift (vgl. dort Seite 6 [unten] bis 8 [oben]), der Antragsgegner habe seine Pflicht zur Bildung eines einheitlichen Vergleichmaßstabes verletzt. Dem Antragsteller ist schon nicht darin beizupflichten, dass es an einem einheitlichen Vergleichsmaßstab "insbesondere schon dann mangelt, wenn der Auswahlentscheidung Beurteilungen unterschiedlicher Beurteiler zugrunde liegen", denn er verkennt sowohl Inhalt als auch Bedeutung der Begriffe "Beurteilungsmaßstab" und "Vergleichbarkeit".
Nach der vom Antragsteller selbst zitierten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kann der Dienstherr innerhalb der durch das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht gezogenen Grenzen Verfahren und Inhalt dienstlicher Beurteilungen weitgehend durch Richtlinien festlegen, wobei indes das gewählte Beurteilungssystem gleichmäßig auf alle Beamten angewendet werden muss, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und über ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (vgl. etwa: Urteil vom 27. Februar 2003 - Az.: 2 C 16.02 -, Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 [m. w. N.]). Denn dienstliche Beurteilungen dienen der Verwirklichung des in Art. 33 Abs. 2 GG mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebotes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern. Zugleich tragen sie dem berechtigten Anliegen der Beamten Rechnung, in ihrer Laufbahn entsprechend ihrer Eignung, Befähigung und Leistung angemessen voranzukommen. Beurteilungen haben entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen "Klärung einer Wettbewerbssituation". Ihre wesentliche Aussagekraft erhalten sie erst auf Grund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen. Um zu der erforderlichen objektiven Bewertung des einzelnen Beamten zu führen und die Vergleichbarkeit der beurteilten Beamten zu gewährleisten, muss soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden. Die Beurteilungsmaßstäbe müssen gleich sein und gleich angewendet werden. Die beurteilenden Vorgesetzten müssen ihrer Bewertung denselben Begriffsinhalt der Noten zugrunde legen und diese mit demselben Aussagegehalt verwenden. Das gilt insbesondere für das die Beurteilungen abschließende Gesamturteil. Es ist nach der Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung die entscheidende zusammenfassende Bewertung durch den Dienstherrn. Das Gesamturteil ermöglicht vornehmlich den Vergleich unter den Bewerbern, auf den bei der sachgerechten Auslese zur Vorbereitung personalrechtlicher Maßnahmen (Anstellung, Übertragung höherwertiger Dienstposten, Beförderung, Einbeziehung in das Auswahlverfahren für den Aufstieg) abzuheben ist. Für die Dienstbehörde wie für den Beamten muss es zuverlässig Aufschluss geben über den Standort des einzelnen Beamten im Leistungswettbewerb untereinander (zum Vorstehenden so ausdrücklich: BVerwG, a. a. O.). An einem "einheitlichen Vergleichsmaßstab" mangelt es mithin - anders als vom Antragsteller angenommen - nicht wegen des Bestehens unterschiedlicher Beurteiler. Dementsprechend hat der beschließende Senat bereits in dem Verfahren 1 M 301/05 (Beschluss vom 15. Juli 2005, Seite 6 der Beschlussabschrift) ausgeführt, dass vorliegend die Anforderungen der Beurteilungsrichtlinie vom 28. August 1998 (Amtsblatt M-V 1998, 1181) maßgeblich sind und diese der Wahrung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe im gesamten Geschäftsbereich dient. Dem Antragsgegner obliegt insoweit vielmehr, die gleichmäßige Handhabung der Beurteilungsrichtlinie durch die jeweiligen Beurteiler zu gewährleisten und im Zweifel - etwa durch Einholung erneuter Beurteilungen - einzufordern (siehe auch hierzu: Beschluss des Senates vom 15. Juli 2005 - Az.: 1 M 301/05 -).
Dass im gegebenen Fall die Beurteiler des Antragstellers und der Beigeladenen nichtgleichmäßig verfahren sind, die Beurteilungsmaßstäbe nicht gleich angewandt haben, ihrer Bewertung nicht denselben Begriffsinhalt der Noten zugrunde gelegt oder diese nicht mit demselben Aussagegehalt verwandt haben, legt die Beschwerde in diesem Zusammenhang (vgl. den Verweis auf Ziffer II., 2. auf Seite 7 der Beschwerdebegründungsschrift) entgegen den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht dar. Stattdessen befasst sie sich mit Fragen, die letztlich im Zusammenhang mit dem Anforderungsprofil für die hier streitbefangenen Beförderungsämter stehen. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils eines Dienstpostens legt der Dienstherr indes "lediglich" die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest; die Funktionsbeschreibung des Dienstpostens bestimmt objektiv die Kriterien, die der Inhaber erfüllen muss. An ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten bemessen, um eine optimale Besetzung zu gewährleisten. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, da er andernfalls in Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät. Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung. Unter dieser Voraussetzung bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände er das größere Gewicht beimisst. Danach entfaltet ein Anforderungsprofil Bindungswirkung für die Gewichtung der Leistungsmerkmale bei der Bewerberauswahl (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 11. August 2005 - Az.: 2 B 6.05 -, zitiert nach juris.web [m. w. N.]). Hiernach ist es nicht Sache des Antragstellers, anstelle des vom Antragsgegner in beiden Stellenbesetzungsverfahren inhaltsgleich aufgestellten Anforderungsprofils an das erstrebte Amt, die von ihm für richtig erachteten Anforderungen zu formulieren. Im Übrigen hat der beschließende Senat in seiner vorgenannten Entscheidung vom 15. Juli 2005 bereits ausgeführt, dass das gewählte Anforderungsprofil zwar "eher allgemein formuliert", gleichwohl unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu erinnern ist mit der Folge, dass der Dienstherr insbesondere bei gleich lautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen muss, ob die Feststellungen in den Einzelmerkmalen unter Berücksichtigung des in der Stellenausschreibung bestimmten Anforderungsprofils eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen.
Schließlich rechtfertigt das Vorbringen des Antragstellers unter Ziffer II., 2. der Beschwerdebegründungsschrift (vgl. dort Seite 8 bis 11) nicht die Änderung des angefochtenen Beschlusses. Soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht habe erkennen müssen, dass seine Anlassbeurteilung(en) "im Hinblick auf die Benotung der Eignungsprognose fehlerhaft" ist bzw. sind, genügt das insoweitige Vorbringen schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen (vgl. Seite 8 [unten] bis 11 [Mitte] der Beschwerdebegründungsschrift) in nahezu ausnahmslos wortgleicher Wiederholung des Vorbringens des Antragstellers in seinem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz vom 2. Januar 2006 (siehe dort Seite 9 bis 12 [Bl. 9 - 12 der Gerichtsakte]). Das bloße Wiederholen erstinstanzlicher Ausführungen wird der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an die Beschwerde gestellten Anforderung, sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, nicht gerecht und vermag daher zugleich den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 4 und 6 VwGO nicht zu genügen (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 10. Februar 2006 - Az.: 1 M 28/06 - [m. w. N.]).
Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen des Senates geht der Antragsteller mit seinem Einwand, die Fehlerhaftigkeit der von ihm angefochtenen Anlassbeurteilungen wäre "im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Greifswald gerichtlich" zu überprüfen gewesen (vgl. Seite 8 [Mitte] und 12 [a. E.] der Beschwerdebegründungsschrift), in der Sache fehl. Das Verwaltungsgericht hat nämlich die dienstliche Beurteilung des Antragstellers unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten vollumfänglich erörtert und sich mit seinen Einwendungen auseinandergesetzt (siehe Seite 12 [unten] bis 16 der Beschlussabschrift). Eine (den Darlegungsanforderungen genügende) Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen umfänglichen wie dezidierten Gründen der angefochtenen Entscheidung lässt die Beschwerde - wie soeben ausgeführt - hingegen vermissen. Auch mangelt es der Beschwerde an jeglicher Auseinandersetzung damit, dass die Beurteiler des Antragstellers diesem mit Schreiben vom 5. und 7. Dezember 2005 (Bl. 24 f. und Bl. 27 f. der Beiakte B) ihre Beurteilungen erläutert, ihre Bewertungen weiter plausibilisiert und eine Abänderung der Beurteilungen letztlich abgelehnt haben. Nach alledem hat die Beschwerde nicht dargelegt, dass das Stellenausschreibungsverfahren noch "offen" ist und die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichtes dahingehend, dass die Anlassbeurteilung(en) des Antragstellers keinen rechtlichen Bedenken begegnen und infolgedessen sein Bewerbungsverfahrensanspruch nicht verletzt ist (vgl. Seite 16 der Beschlussabschrift), unzutreffend ist.
Die nachgereichten Schriftsätze des Antragstellers vermögen hieran nichts zu ändern. Soweit sie neues Vorbringen enthalten oder der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen im Sinne der Darlegungsanforderungen erstmals substantiiert, können die Ausführungen schon deshalb keine Berücksichtigung finden, da der Senat - wie bereits eingangs ausgeführt - gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO auf die Prüfung der von der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt ist. Im Übrigen entspricht das Vorbringen den bisherigen Einwendungen des Antragstellers, die die Abänderung des angefochtenen Beschlusses - wie zuvor im Einzelnen dargelegt - nicht rechtfertigen.
Die schließlich ohne jeden konkreten Bezug zu den Gründen der angefochtenen Entscheidung erfolgte "Bezugnahme" des Antragstellers (vgl. Seite 11 [a. E.] der Beschwerdebegründungsschrift) vermögen dem Rechtsmittel ebenso wenig zum Erfolg zu verhelfen. Eine schlichte Bezugnahme auf bestimmte frühere Anträge oder Schriftsätze, erstinstanzlich in das Verfahren eingeführte Unterlagen etc. oder gar ein Pauschalverweis auf das erstinstanzliche Vorbringen oder den Inhalt der Gerichtsakten bzw. Verwaltungsvorgänge ist im Hinblick auf die durch § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen unzureichend, weil sich die Beschwerdeschrift mit der angefochtenen Entscheidung - unter substantiiertem Vorbringen - auseinander setzen muss (so OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 10. Februar 2006 - Az.: 1 M 28/06 - [m. w. N.]; vgl. zudem: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. April 2002 - Az.: 1 S 705/02 -, NVwZ-RR 2002, 797; Beschluss vom 12. April 2002 - Az.: 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883, Beschluss vom 1. Juli 2002 - Az.: 11 S 1293/02 -, NVwZ 2002, 1388, BayVGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - Az.: 1 CS 02.1922 -, NVwZ 2003, 632; OVG Sachsen, Beschluss vom 15. April 2003 - Az.: 1 BS 332/02 -, NVwZ-RR 2003, 693; siehe auch: Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 146 Rn. 41 [m. w. N.]).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. im Beschwerdeverfahren waren aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen die Beschwerde zurückweisenden Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Demgegenüber waren die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren (wesentlich) gefördert hat.
Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, wobei der Senat die Hälfte des 6,5-fachen Endgrundgehaltes (hier: Festbesoldung) der Besoldungsgruppe R 3 BBesO zugrunde gelegt hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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